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Verpachtung von Standortflächen und Poolflächen für Windkraftanlagen

Inhalt

Traumrenditen

Die Verpachtung von Grundstücken für Windräder ist für Landwirtinnen und Landwirte ein lukratives Geschäft. In der Spitze werden – wie aus einem Bericht des Handelsblatts vom 29.7.2026 unter Berufung auf Marktdaten des Beratungsunternehmens Windresearch hervorgeht – bis zu € 400.000,00 pro Jahr und Anlage gezahlt. Der Deutsche Bauernverband lehnt Forderungen nach einer Deckelung solcher Pachten ab. Gegenwind droht allerdings von der Bundesregierung: Im Koalitionsvertrag haben die Parteien vereinbart, die zulässige Höhe von Flächenpachten für EEG-geförderte Anlagen zu begrenzen. Konkrete Pläne für eine Umsetzung gibt es allerdings nicht. Letztlich dürfte es für die Entwicklung der Pachten auf das Flächenangebot ankommen.

Steuerliche Aspekte

Einkommensteuerlich ändert sich für den Landwirt durch die Verpachtung im Grunde nichts, sofern die verpachteten Flächen im Betriebsvermögen belassen und nicht entnommen werden. Die Pachtzahlungen sind in diesem Fall Betriebseinnahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs. Alternativ kann eine Entnahme in das Privatvermögen erfolgen. Die hieraus entstehenden Entnahmegewinne sind im Gesamtgewinn des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zu erfassen und die Pachtzahlungen stellen in diesem Fall Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) dar.

Umsatzsteuer

Gemäß § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz (UStG) ist die Vermietung solcher Flächen für Windräder umsatzsteuerfrei. Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung ist nach § 9 Abs. 2 UStG möglich und sollte auch angewendet werden, da neben dem Standort und der Zuwegung (echte Grundstücksüberlassung) auch die sog. „Pool-Flächen-Vergütung“ vereinbart wird. Die Überlassung der Pool-Fläche als windhöfige Fläche ist keine umsatzsteuerfreie sonstige Leistung. Aus diesem Grund sollte für die gesamte Vergütung die Umsatzsteuerpflicht vereinbart werden.

Grundvermögenseigenschaft der Standortflächen

Die Standortflächen von Windenergieanlagen bleiben nach § 233 Abs. 1 Bewertungsgesetz (BewG) Teil des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, wenn im Umgriff der Anlage weiterhin land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft liegen.

Stand: 17. September 2026

Bild: Countrypixel - stock.adobe.com

Erscheinungsdatum:

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